21, S. 9 Ziff. 27). Bei der Gründung am 29. Dezember 2009 hat der Beschuldigte offenbar einzig die Daten angepasst und ansonsten keine wesentlichen Änderungen an den Urkunden vorgenommen und die Gründungsvoraussetzungen nicht nochmals überdacht, sondern ging davon aus, dass die vorbereiteten Urkunden korrekt waren. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte denn auch aus, am 29. Dezember 2009 habe offensichtlich die Bestätigung über die Einzahlung des Aktienkapitals vorgelegen, sie hätten dann das Datum einsetzen können und die Gründung vollzogen (OG GD 14 S. 8 Ziff.