Durch dieses ungewöhnliche Vertragskonstrukt war es dann eben – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (SE GD 7/1/1 S. 5) – anschliessend gerade keine "0815-Gründung". Aus der Bezeichnung als "0815- Gründung" ist aber zu schliessen, dass dem Beschuldigten die spezielle Konstellation offenbar nicht bewusst war. Entsprechend hat er das Risiko einer falschen Beurkundung nicht erkannt.