___ geschlossen, wie dies üblich ist, sondern mit der F.________AG in Gründung. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Zulassung als Notar hätte dem Beschuldigten eigentlich klar sein müssen, dass dadurch keine korrekte Liberierung des Aktienkapitals erfolgt bzw. diese Konstellation hätte den Beschuldigten zumindest zu einer genaueren Prüfung und allfälligen weiteren Abklärungen veranlassen müssen, was er aber offensichtlich nicht getan hat. Durch dieses ungewöhnliche Vertragskonstrukt war es dann eben – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (SE GD 7/1/1 S. 5) – anschliessend gerade keine "0815-Gründung".