Der Vertrag über die Gewährung eines Darlehens für die Gründung einer Gesellschaft bzw. die Gewährung eines solchen Darlehens an sich ist nichts Ungewöhnliches. Vorliegend bestand die Ungewöhnlichkeit jedoch in den Vertragsparteien. Denn der Vertrag wurde nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten und eigentlichen Gründer J.________ geschlossen, wie dies üblich ist, sondern mit der F.________AG in Gründung.