4.2.6 Vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie ein gewährter Darlehensbetrag als Aktienkapital habe eingesetzt werden können, dass I.________ gesagt habe, sie werde J.________ Geld für eine Firmengründung zur Verfügung stellen und dieses Geld habe dann nach einer gewissen Zeit mit Zins ratenweise amortisiert werden sollen. Er [der Beschuldigte] habe darin nichts Ungewöhnliches gesehen (act. 21/1/6 Ziff. 25). Der Vertrag über die Gewährung eines Darlehens für die Gründung einer Gesellschaft bzw. die Gewährung eines solchen Darlehens an sich ist nichts Ungewöhnliches.