GD 14 S. 9 Ziff. 28). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich weiter, dass der Darlehensvertrag nicht schon von Beginn an mit der F.________AG in Gründung hatte geschlossen werden sollen, sondern dass sich I.________ und J.________ erst im Rahmen der Vertragsausarbeitung mit dem Beschuldigten dazu entschlossen haben (act. 21/1/4 Ziff. 8) bzw. dass möglicherweise er [der Beschuldigte] gesagt habe, der Vertrag müsse wegen des Eigentumsvorbehalts mit der Firma gemacht werden (OG GD 14 S. 10 Ziff.