Da die finanziellen Verhältnisse I.________ offenbar nicht zu interessieren schienen, kann nicht gefolgert werden, dass sie keinen Vertrag mit J.________ geschlossen hätte. Denn auch der Vertrag mit der F.________AG in Gründung bot keine besondere Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens, abgesehen vom Eigentumsvorbehalt für den Car, welcher jedoch gemäss den Aussagen des Beschuldigten erst auf seinen Vorschlag hin aufgenommen worden sei (act. 21/1/4 Ziff. 8; act. HD 4/1/3 Ziff. 6.1; OG GD 14 S. 9 Ziff. 28).