Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. I.________ sagte aus, dass sie keine Kenntnisse über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse von J.________ gehabt habe und auch keinen Betreibungsregister- und/oder Strafregisterauszug eingeholt habe (act. 22/2/5 Ziff. 27-28). Auch über die geplante Geschäftstätigkeit der F.________AG wusste sie im Vorfeld der Gründung "eigentlich nichts" (act. 22/2/4 Ziff. 24). Da die finanziellen Verhältnisse I.________ offenbar nicht zu interessieren schienen, kann nicht gefolgert werden, dass sie keinen Vertrag mit J.________ geschlossen hätte.