Die Vorinstanz erachtete auch einen Darlehensvertrag zwischen J.________ und I.________ oder die Aktienzeichnung durch Letztere mit späterer Übertragung der Aktien an Ersteren aufgrund der schlechten Bonität von J.________ (vgl. den Auszug des Betreibungsamts L.________ vom 3. Mai 2018, gemäss welchem in den letzten 20 Jahren gegen J.________ Verlustscheine in Höhe von CHF 115'424.75 ausgestellt wurden; act. 29/10) als keine Option (OG GD 1 E. II.3.2.4). Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden.