damals eine Schenkung offensichtlich nicht im Raum. Im Weiteren erwähnte der Beschuldigte erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass im Zeitpunkt der Gründung angeblich auch ein Schenkungsvertrag möglich gewesen wäre (SE GD 7/1/1 S. 6). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte hingegen noch aus, J.________ habe zu ihm gesagt, dass er [der Beschuldigte] schauen solle, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit der Darlehensgeberin gemacht werde; er [J.________] wolle seinen Traum der Selbständigkeit verwirklichen und habe dafür Geld organisieren können (act. HD 4/1/3 Ziff. 6.1; vgl. auch act.