___ und der F.________AG in Gründung sowie der Aussagen von I.________ wie auch des Beschuldigten selber nur um eine Schenkung ex nunc handeln und nicht um eine, die bereits im Zeitpunkt der Gründung bestand oder zu welcher I.________ damals bereit gewesen wäre. So sagte I.________ aus, dass J.________ sich habe selbständig machen wollen und dafür zu wenig Geld gehabt habe. Sie habe ihm das Geld vorgeschossen; der Car gehöre gemäss Vertrag eigentlich ihr (act. 22/2/3 Ziff. 14 und 18). J.________ habe sie mehr als einmal fragen müssen, ob sie ihm das Geld gebe (act. 22/2/4 Ziff.