Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die analoge Frage, dass J.________ und I.________ damals gesagt hätten, man könne es auch verlängern, wenn es nicht zurückbezahlt werden könne (SE GD 7/1/1 S. 6). Aber auch diesbezüglich enthält der Darlehensvertrag nichts. Auf diesen Umstand angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch in dem Sinne, es sei mündlich abgemacht gewesen. Aber konkret konnte er nichts dazu sagen (OG GD 14 S. 11 Ziff. 33). Sodann sagte I.______