ff.), wäre es angebracht gewesen, dies entsprechend im Vertrag zu regeln, um irgendwelche zukünftigen Diskussionen zu vermeiden. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei mündlich abgemacht gewesen, I.________ und J.________ hätten über das gesprochen, dass sie das so wollen. Zur Frage, weshalb dies nicht im schriftlichen Vertrag festgehalten worden sei, konnte er sich jedoch nicht äussern (OG GD 14 S. 10 Ziff. 32). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die analoge Frage, dass J.________ und I._______