wonach Darlehensrück- und Zinszahlungen an I.________ von einem künftigen Gewinn der F.________AG abhingen (act. 20/1/4-6). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche zentrale Abmachung nicht schriftlich hätte festgehalten werden sollen. Zum Schutz von I.________, den der Beschuldigte in seinen Aussagen und auch die Verteidigung stets stark betonten (SE GD 7/1/1 S. 4; SE GD 7/1/3 S. 2 f.; OG GD 14/2 S. 2 ff.), wäre es angebracht gewesen, dies entsprechend im Vertrag zu regeln, um irgendwelche zukünftigen Diskussionen zu vermeiden.