4.2.4 Die weiteren Ausführungen der Verteidigung, wonach für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass I.________ weder das Kapital zurückfordern noch Zinsen verlangen werde, es sei denn, künftige Gewinne würden dies problemlos erlauben, und es sich somit zumindest materiell um Eigenkapital gehandelt habe (SE GD 7/1/3 S. 3), werden – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (OG GD 1 E. II.3.2.3) – durch die vorhandenen Beweise nicht gestützt. So enthält der schriftliche Darlehensvertrag vom 11. Dezember 2009 keine Bestimmungen, Seite 16/37