23) und der 29. Dezember eine der letzten Gelegenheiten war, kann ebenfalls nicht auf eine "Hitze des Gefechts" geschlossen werden, denn die Gründungsurkunde war gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits vorbereitet. Sie warteten offenbar einzig auf die Bestätigung über die Aktienkapitaleinzahlung (OG GD 14 S. 8 Ziff. 24). Auch die Gründungsurkunde selbst hatte er nicht in der "Hitze des Gefechts" verfasst, da er diese – wie soeben erwähnt – bereits früher vorbereitet hatte bzw. diktiert hatte und durch seine Sekretärin erstellen liess (OG GD 14 S. 8 Ziff. 21). Ein überstürztes Handeln lag klarerweise nicht vor.