hatte (Schreiben an die Darlehensgeberin betreffend Änderung Pfandobjekt und Eröffnung Aktienkapital-Einzahlungskonto). Er hatte somit grundsätzlich genügend Zeit und mehrmals die Gelegenheit, die Folgen bzw. Auswirkungen des Darlehensvertrages auf die Gründung zu überdenken. Aus dem Umstand, dass die Gründung noch im Jahr 2009 hat stattfinden sollen (OG GD 14 S. 8 Ziff. 23) und der 29. Dezember eine der letzten Gelegenheiten war, kann ebenfalls nicht auf eine "Hitze des Gefechts" geschlossen werden, denn die Gründungsurkunde war gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits vorbereitet.