Es ist jedoch nicht unüblich, dass die Gründung vollzogen wird, sobald die Einzahlungsbescheinigung vorliegt, zumal der Beschuldigte auch bestätigte, die Gründung bereits vorbereitet gehabt zu haben, als der Darlehensvertrag erstellt und abgeschlossen worden sei (SE GD 7/1/1 S. 5). Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann jedenfalls nicht von einer "Hitze des Gefechts" gesprochen werden, da zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Gründung über zehn Tage vergangen waren und der Beschuldigte auch dazwischen mit dem Darlehensvertrag und der Vorbereitung der Gründung zu tun