24), was durch den Umstand gestützt wird, dass die Gründung am Tag erfolgte, als die Einzahlungsbescheinigung eingetroffen sein dürfte; der Beschuldigte sagte aus, dass sie am Tag der Gründung offensichtlich die Bestätigung über die Aktienkapitaleinzahlung erhalten hatten (OG GD 14 S. 8 Ziff. 24). Es ist jedoch nicht unüblich, dass die Gründung vollzogen wird, sobald die Einzahlungsbescheinigung vorliegt, zumal der Beschuldigte auch bestätigte, die Gründung bereits vorbereitet gehabt zu haben, als der Darlehensvertrag erstellt und abgeschlossen worden sei (SE GD 7/1/1 S. 5).