4.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte vom Darlehensvertrag zwischen I.________ und der F.________AG in Gründung Kenntnis hatte bzw. haben musste. Denn der Beschuldigte hat diesen nicht nur verfasst, sondern auch als Verwaltungsrat der F.________AG in Gründung selber unterzeichnet (act. 20/1/4-6; SE GD 7/1/1 S. 4-5). Umstritten ist in der Hauptsache einzig, ob dem Beschuldigten bei der Gründung bzw. bei der Beurkundung der Gründung bewusst war, dass die F.________AG aufgrund des Darlehensvertrages kein freies Aktienkapital erhält. Seite 15/37