4.1.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen wird (OG GD 1 E. II.3.1.2). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Falschbeurkundung im Amt ist somit zu bejahen. 4.2 Subjektiver Tatbestand 4.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bzw. ob der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist umstritten. Während die Staatsanwaltschaft Vorsatz des Beschuldigten annimmt, macht die Verteidigung lediglich Fahrlässigkeit geltend.