4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind sich die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB erfüllt (OG GD 1 E. II.3.1.1). Auch im Berufungsverfahren wurde die Erfüllung des objektiven Tatbestands von den Parteien nicht in Frage gestellt.