3.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Auf diese Aussagen sowie auf die Aussagen der im Vorverfahren einvernommenen Zeugen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 3.5 Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, ergibt sich der äussere, in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt im Übrigen aus den vorliegenden Urkunden der Gründung und der Darlehensgewährung. Es wird diesbezüglich auf die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2.3). 4. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 4.1 Objektiver Tatbestand