Auf den Vorhalt, dass er im Vorverfahren und sinngemäss auch an der Hauptverhandlung angegeben habe, die CHF 100'000.00 als Darlehen bzw. Gründungskapital seien der F.________AG zur freien Verfügung gestanden, da die Rückzahlung der Zinsen und Amortisationen erst später aus dem Gewinn der Gesellschaft hätte erfolgen sollen und die Frage, weshalb dies nicht entsprechend schriftlich festgehalten worden sei, erklärte er Folgendes: Nach seiner Erinnerung hätten J.________ und I.________ schon damals gesagt, dass man es auch verlängern könne, wenn es nicht zurückbezahlt werden könne (SE GD 7/1/1 S. 6).