Er habe in dem Moment überhaupt nicht an die nebenherlaufende Gründung gedacht (SE GD 7/1/1 S. 5). Auf den Vorhalt, dass er einerseits den Darlehensvertrag für I.________ aufgesetzt habe und gleichzeitig auch Verwaltungsrat der F.________AG sowie auch der zuständige Notar gewesen sei, und auf die Frage wie es passieren konnte, dass die Interessenwahrung einseitig auf I.________ fokussiert worden sei, erklärte der Beschuldigte, er habe die Gründung schon vorbereitet gehabt, als das mit dem Darlehen aufgetaucht sei. Er habe an diesen Passus in der Gründung gar nicht mehr gedacht.