Als er [der Beschuldigte] das Darlehen [den Darlehensvertrag] erstellt habe, habe er eine längere Zeitperiode für die Rückzahlung gewählt. Er habe in diesem Moment an diese Gesetzesbestimmung überhaupt nicht gedacht. Auch zum Verbot der Verzinsung des Aktienkapitals gab der Beschuldigte an, nicht daran gedacht zu haben. Er habe gefragt, ob sie einen Zins in den Vertrag nehmen sollen. Sie hätten ihn nach einem Vorschlag gefragt. Auf einmal habe es dann geheissen, sie würden 4% nehmen. Er habe in dem Moment überhaupt nicht an die nebenherlaufende Gründung gedacht (SE GD 7/1/1 S. 5).