Er habe in der ganzen Zeit nicht gedacht, dass ihm ein Fehler passiert sein sollte. Das sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ja ansonsten eine 0815-Gründung gewesen. Auf die Frage, ob er Ziff. 6 des Darlehensvertrages mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr kompatibel erachte, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das ein Fehler gewesen sei. Er habe J.________ und I.________ gefragt, was sie denn für eine Rückzahlung möchten. Sie hätten es nicht gewusst. Als er [der Beschuldigte] das Darlehen [den Darlehensvertrag] erstellt habe, habe er eine längere Zeitperiode für die Rückzahlung gewählt.