Aus seiner Sicht habe dieses Geld der Darlehensgeberin zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Rückzahlung der Zinsen und Amortisationen hätten erst später aus dem Gewinn der Gesellschaft erfolgen sollen. I.________ habe genau gewusst, dass das Geld für diese AG gebraucht werde, oder dass J.________ mit diesem Geld in der Firma arbeiten würde. Er [J.________] sei ja de facto Geschäftsführer gewesen. Dadurch, dass die Rückzahlung und Zinszahlungen erst später aus dem Gewinn der Gesellschaft hätten erfolgen sollen, erachte er [der Beschuldigte] das quasi als Rangrücktrittserklärung von I.________ oder ähnlich (act.