24). Auf Vorhalt des Darlehensvertrages (act. 27/18-20) und die Frage wie ein gewährter Darlehensbetrag habe als Aktienkapital eingesetzt werden können, erklärte der Beschuldigte, I.________ habe gesagt, dass sie J.________ das Geld für die Firmengründung zur Verfügung stelle. Dieses Geld habe dann nach einer gewissen Zeit mit Zins ratenweise amortisiert werden sollen. Er habe darin nichts Ungewöhnliches gesehen (act. 21/1/6 Ziff. 25). Auf den Vorhalt, dass J.________ durch die unentgeltliche Zession der Aktien von G._