3.1 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, von J.________ kontaktiert worden zu sein, da dieser eine eigene Firma im Kanton Zug habe aufbauen wollen und dazu ein Domizil und einen VR gebraucht habe. Einmal sei auch I.________ mit J.________ bei ihm gewesen. I.________ habe angegeben, J.________ Geld zur Gründung der Firma zur Verfügung stellen zu wollen. Es habe ein entsprechender Darlehensvertrag aufgesetzt werden sollen. Da insbesondere ein Fahrzeug habe gekauft werden sollen, habe er empfohlen, eine Eigentumsvorbehaltsklausel in den Darlehensvertrag aufzunehmen.