(BGE 130 IV 58 E. 8.3). Eine unbewusste Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter an die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbestandsverwirklichung überhaupt nicht denkt, wenn er die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen sollen und sehen können, wenn also die fehlende Voraussicht auf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beruht (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2006, RBOG 2006 Nr. 22, E. 2aa).