Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss auch um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, vertraut aber (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde Seite 11/37