Soweit die Urkundsperson um die Unrichtigkeit der von ihr beurkundeten Erklärung weiss, macht sie sich der Falschbeurkundung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar. Soweit sie von der inhaltlichen Unwahrheit der Willens- und Wissenserklärungen der Parteien positive Kenntnis hat, darf sie mithin die Erklärungen nicht öffentlich beurkunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2).