Die Leistung der versprochenen Einlage muss die Gesellschaft in die Lage versetzen, über die Mittel frei zu verfügen. Legen die Aktionäre, entgegen den publizierten Darstellungen, weniger werthaltige Aktiven in die Gesellschaft ein, als der Ausgabebetrag verlangt, so liegt ein Gründungsschwindel vor (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2019, § 1 N 172). Das Aktienkapital steht der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung, wenn ihr dieses nur als Darlehen gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 1.4.3;