2.2 Der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens schuldig, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen. Nach Art. 317 Ziff. 2 StGB kann der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden. 2.3 Notare sind Personen öffentlichen Glaubens (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 317 StGB N 2).