Das Gründungskapital stand der F.________AG so aber nie zur freien Verfügung bzw. es wurde zu keiner Zeit liberiert. Die Gründerin der F.________AG, G.________, leistete ebenso wenig eine Barzahlung wie der wirtschaftlich Berechtigte, J.________. Die Zahlung I.________s als Gründungskapital zu verwenden, war unstatthaft. Mit dieser Zahlung erhielt die F.________AG nämlich nicht Aktienkapital, sondern ein Darlehen, welche Schuld sie vertraglich mit Zins zurückzuzahlen hatte. Mit dem "Darlehensvertrag mit Eigentumsvorbehalt" vom 11.12.2009 wurde zwischen I.________, [Wohnsitz], und der F.________AG in Gründung, vertreten durch B.