Zudem bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Profit durch dieses Geschäft und dem Risiko für seine berufliche Existenz (zum Ganzen: E. III.4.2.10). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in sämtlichen Einver- Seite 8/37 nahmen gleich geäussert hat. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung aufgrund des subjektiven Eindrucks des Gerichts auch als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. III. Tatvorwürfe der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Urkundenfälschung im Amt 1. Anklagesachverhalt