Zwar profitierte er, wenn auch nicht übermässig, wirtschaftlich von der Gründung (Gebühren für Gründung und anschliessend Gebühr für Domizil und Honorar für VR-Tätigkeit), aber die Gründung in dieser Art, d.h. mit dem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft in Gründung, war nicht zwingend. Denn wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, war die gewählte Variante nicht die einzig mögliche. Zudem bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Profit durch dieses Geschäft und dem Risiko für seine berufliche Existenz (zum Ganzen: E. III.4.2.10).