Trotz dieses legitimen Interesses des Beschuldigten ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass er kein wirkliches persönliches Interesse daran hatte, die Gründung der Gesellschaft trotz des derart gestalteten Darlehensvertrages zu beurkunden. Zwar profitierte er, wenn auch nicht übermässig, wirtschaftlich von der Gründung (Gebühren für Gründung und anschliessend Gebühr für Domizil und Honorar für VR-Tätigkeit), aber die Gründung in dieser Art, d.h. mit dem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft in Gründung, war nicht zwingend.