2. Allgemeine Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten Vorliegend sind die Aussagen des Beschuldigten für die Beurteilung des Tatbestands von entscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte hatte ein durchaus legitimes, persönliches Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstige(re)n Licht zu schildern, standen für ihn doch eine Verurteilung und ein Eintrag im Schweizerischen Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB) sowie seine berufliche Zukunft als Rechtsanwalt und Notar auf dem Spiel.