Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die wirkliche Sachlage anders sein könnte, genügen indessen nicht, solange vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen sind (BGE 127 I 38 E. 2; dazu auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4).