Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.