1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gleiches ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss.