4.2 Von Seiten der Parteien wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) keine Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten und den Parteivorträgen an der Berufungsverhandlung, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.