3. Vorliegend hat nur der Beschuldigte eine eigene Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft erhob indessen betreffend Ziffer A.2. (Strafe) Anschlussberufung. Daher darf das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, d.h. das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift nicht.