Folglich sind die Ziffern A.1.1 (Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB) und A.1.2 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB) grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Wie im nachfolgenden zu zeigen sein wird, ist der Schuldspruch wegen Misswirtschaft jedoch teilweise zu überprüfen (vgl. E. V). Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer A.3.) ist sodann von Amtes wegen ohnehin neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).