15. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 14 S. 16). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat fristgerecht zuerst Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.