14. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen im Wesentlichen fest, beantragte zusätzlich die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und präzisierte ihren Antrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (OG GD 14/2 S. 10). Die Verteidigung reichte eine Kostennote ein (OG GD 14/2/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre in der Anschlussberufung gestellten Anträge (OG GD 14/3 S. 2).