9. Die Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 12. November 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Weiter verlangte sie namens des Beschuldigten eine mündliche Berufungsverhandlung (OG GD 8). 10. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass kein Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung eingegangen ist sowie dass die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht erfüllt sind (OG GD 9).