5. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen." Sie verzichtete überdies auf die Stellung von Beweisanträgen und erklärte, dass sie sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nicht entgegensetze. 8. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung zu und setzte ihr Frist um allenfalls Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig erstreckte sie der Verteidigung die Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge und zur Äusserung zum schriftlichen Verfahren (OG GD 6). Seite 4/37